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„Schätzungen ins Blaue“

 

So kritisierte am 09.02.2010 das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber des Hartz-IV-Gesetzes. Der Präsident des Verfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, führte aus:

„Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht.“ 

Damit hat das Bundesverfassungsgericht die derzeit geltenden Regelsätze für Kinder und Erwachsene für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil selber enthält keine Stellungnahme zur angemessenen Höhe der Regelsätze sondern kritisiert stattdessen die Methode aufgrund derer die Regelsätze festgelegt worden sind. Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum Ende des Jahres 2010 eine neue nachvollziehbare Methode darzulegen und entsprechend die Regelsätze für Kinder und Erwachsene zu ermitteln. Ob unter dem Strich dabei ein höherer Regelsatz für Kinder und Erwachsene herauskommt, bleibt abzuwarten. Um die Kosten für Bildung für Kinder im Alg2-Bezug zu decken, ist es auch denkbar, dass der Gesetzgeber verstärkt Sachmittel bereitstellt, anstatt das Geld an die Eltern auszuzahlen.

 Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass neben der Pauschalierung der Leistung durch Regelsätze gewährleistet sein muss, dass ein laufender nicht nur einmaliger Sonderbedarf gedeckt wird.

 Da das Hartz-IV-Gesetz hier Lücken aufweist, hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, den Anspruch auf laufenden Sonderbedarf gesetzlich zu regeln. Solange dies nicht geschieht, so hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, ergebe sich ein derartiger Anspruch unmittelbar aus dem Grundrecht auf Menschenwürde.

 Allerdings soll dieser Anspruch nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmen sein. Ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nur, wenn dies zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Beispiele für derartige Sonderleistungen, auf die außerhalb des Regelsatzes ein Anspruch bestehen könnte, sind Medikamente für chronisch Kranke oder die Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechtes zwischen Vater und Kind. 

Gerne berate ich Sie zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen und prüfe, ob Ihnen ein Anspruch auf Bewilligung eines Sonderbedarfes zustehen könnte.  Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelsätze ist hier nachzulesen.

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